- Satzung vom 21. Oktober 2019
§ 1 Der Name des Vereins lautet “Gmender Fasnet” mit Sitz in Schwäbisch Gmünd und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fasnet in Schwäbisch Gmünd. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Veranstaltungen wie Prunksitzungen, Umzug, Guggenmusik.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Der Beitritt zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, über die Aufnahme entscheidet der Verein. Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch Verein sein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Geschäftsjahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. eines Jahres und endet am 30.09. des darauffolgenden Jahres,
Mitglieder können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es für Zwecke des § 1 zu verwenden hat.
§ 7 Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer.
§ 8 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss im jährlichen Turnus stattfinden. Die Einladung hierzu hat schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Remszeitung und in der Gmünder Tagespost mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der Stimmliste
- Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Kassiers
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen
- Anträge
- Verschiedenes
In der Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der Erschienenen ist erforderlich bei Beschlüssen
- über Satzungsänderungen
- über Dringlichkeitsanträge
- über die Auflösung des Vereins.
Über den Gang der Hauptversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem geschäftsführenden Vorstand mit 1. Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern
- dem Kassier und dem Schriftführer
- 3 bis 5 Beisitzern
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeweils zwei der gesetzlichen Vertreter vertreten den Verein gemeinsam.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 10 Zwei Rechnungsprüfer werden durch die Hauptversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Sie sollen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren.
Gerichtsstand: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
Die Satzung wurde am 21. Oktober 2019 in der Hauptversammlung beschlossen.